Was der AVGS ist
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist ein Förderinstrument der Agentur für Arbeit und der Jobcenter, mit dem externe Beratungs- und Coachingleistungen finanziert werden. Für Gründungswillige bedeutet das: ein Gründungscoaching im Wert von ca. 3.000–4.500 €, ohne Eigenanteil, wenn ALG I oder Bürgergeld bezogen wird.
Der AVGS ist kein Geld, das direkt ausgezahlt wird, sondern ein Gutschein, den ein zertifizierter Coaching-Anbieter direkt mit der Behörde abrechnet. Du trittst nur als Teilnehmer:in auf, nicht als Zahlungsempfänger:in.
Wer den AVGS bekommt
- Bezieher:innen von Arbeitslosengeld I mit Gründungsabsicht
- Bezieher:innen von Bürgergeld, die den Weg in die Selbstständigkeit prüfen
- Personen, deren Vermittlungsfachkraft das Coaching als sinnvoll einstuft
Die Ausstellung liegt im Ermessen der Behörde. Wer das Anliegen klar formuliert und eine grobe Idee der geplanten Selbstständigkeit mitbringt, erhöht die Erfolgschance deutlich. Ein formloser Antrag im Beratungsgespräch reicht in der Regel als Startpunkt.
Kosten, Wert und Gültigkeit
| Merkmal | Wert ca. |
|---|---|
| Coaching-Wert | 3.000–4.500 € |
| Eigenanteil | 0 € |
| Gültigkeitsdauer des Gutscheins | 3 Monate |
| Typische Coaching-Dauer | 4–12 Wochen |
Diese Werte sind Richtgrößen – die konkreten Sätze legt die jeweils zuständige Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter fest und passt sie regelmäßig an.

Den richtigen Coach finden
Nicht jeder selbsternannte Business-Coach darf mit AVGS abrechnen. Voraussetzung ist eine Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV).
- Im Kursnet der Bundesagentur für Arbeit nach zertifizierten Trägern für Gründungscoaching suchen
- Erfahrung mit deiner Branche prüfen (Handwerk, Dienstleistung, digitales Geschäftsmodell)
- Referenzen und bisherige Erfolgsquoten bei fachkundigen Stellungnahmen erfragen
- Persönliches Erstgespräch führen, bevor der Gutschein eingelöst wird
So läuft der Antrag Schritt für Schritt
- Im Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit oder im Jobcenter das Gründungsvorhaben ansprechen
- Um Ausstellung eines AVGS für „Gründungscoaching” bitten
- Zertifizierten Träger auswählen und Termin vereinbaren
- Gutschein beim Träger einlösen, Coaching beginnt
- Am Ende: Businessplan, Finanzplan und ggf. fachkundige Stellungnahme liegen vor
Die Reihenfolge ist wichtig: Der Gutschein muss vor Beginn des Coachings ausgestellt sein, nicht rückwirkend.
Was im Coaching typischerweise passiert
- Schärfung der Geschäftsidee und Zielgruppendefinition
- Wettbewerbsanalyse und Positionierung
- Aufbau des Finanzplans über 3 Jahre
- Vorbereitung der fachkundigen Stellungnahme für den Gründungszuschuss
- Rechtsform- und Versicherungsfragen im Überblick
Gute Coaches liefern am Ende nicht nur einen fertigen Businessplan, sondern befähigen dich, ihn selbst weiterzuentwickeln und gegenüber Banken oder der Agentur für Arbeit zu vertreten.
Kombination mit anderen Förderungen
Der AVGS ist meist der erste Schritt einer Förderkette: Coaching zur Vorbereitung, danach Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld als eigentliche Finanzierung der Startphase. Auch eine Kombination mit regionalen Landesförderungen oder dem KfW-Startgeld ist möglich, da unterschiedliche Fördertöpfe angesprochen werden.
Hinweis: Förderprogramme und Fördersätze ändern sich regelmäßig – die aktuell gültigen Bedingungen erfährst du verbindlich nur bei deiner zuständigen Agentur für Arbeit oder deinem Jobcenter.
Häufige Fragen
Was ist ein AVGS-Gutschein?+
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist ein Instrument der Agentur für Arbeit bzw. der Jobcenter, mit dem Beratungs- oder Coachingleistungen finanziert werden – unter anderem ein Gründungscoaching zur Vorbereitung der Selbstständigkeit.
Wer bekommt einen AVGS für Gründungscoaching?+
In der Regel Personen, die Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld beziehen und eine Selbstständigkeit planen. Die konkrete Bewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Vermittlungsfachkraft.
Was kostet das Coaching mit AVGS?+
Für dich in der Regel nichts. Der zertifizierte Coach rechnet die Leistung direkt mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ab, du zahlst keinen Eigenanteil.
Wie hoch ist der Wert des Gutscheins ca.?+
Je nach Region und Träger liegt der Gegenwert eines AVGS-Gründungscoachings ca. bei 3.000–4.500 €. Genaue Sätze legt die jeweilige Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter fest.
Wie finde ich einen zertifizierten Coach?+
Nur AZAV-zertifizierte Träger dürfen mit AVGS abrechnen. Eine Übersicht findest du im Kursnet der Bundesagentur für Arbeit; auch der eigene Vermittler kann Empfehlungen geben.
Wie lange ist der Gutschein gültig?+
Üblicherweise drei Monate ab Ausstellung. Innerhalb dieser Frist muss das Coaching bei einem zertifizierten Träger begonnen werden, sonst verfällt der Gutschein.
Kann ich den AVGS mit dem Gründungszuschuss kombinieren?+
Ja, das ist sogar der Regelfall: Erst AVGS-Coaching zur Vorbereitung von Businessplan und fachkundiger Stellungnahme, danach Antrag auf Gründungszuschuss.
Was passiert im Coaching konkret?+
Typischerweise werden Geschäftsidee, Zielgruppe, Wettbewerb, Finanzplan und Marketingstrategie erarbeitet – mit dem Ziel, am Ende einen tragfähigen Businessplan und ggf. die fachkundige Stellungnahme zu erhalten.
Kann der Antrag auf AVGS abgelehnt werden?+
Ja, die Ausstellung liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters. Eine klare, plausible Begründung des Vorhabens erhöht die Erfolgschancen deutlich.
Gibt es einen Unterschied zwischen AVGS über Arbeitsagentur und Jobcenter?+
Beide stellen AVGS-Gutscheine aus, die Zuständigkeit richtet sich nach der Art der Leistung (ALG I vs. Bürgergeld). Inhaltlich unterscheidet sich das Gründungscoaching selbst kaum.
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Geprüft & belegt
- Letzte Prüfung
- 14. August 2026
- Nächste Prüfung
- 12. November 2026 (alle 90 Tage)
- Geprüft von
- Gründer-Guru RedaktionFachredaktion Gründung, Steuern & Förderung
Verwendete Quellen
- Förderdatenbank des Bundes – Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
- Gründungszuschuss – Merkblatt und Antrag – Bundesagentur für Arbeit
- § 93 SGB III – Gründungszuschuss – Bundesministerium der Justiz
