Was das Einstiegsgeld ist
Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II ist eine freiwillige Zusatzleistung des Jobcenters für Bürgergeld-Beziehende, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Es soll den finanziellen Übergang erleichtern und wird zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt, ohne Rechtsanspruch und in der Höhe individuell festgelegt.
Anders als der Gründungszuschuss richtet sich das Einstiegsgeld ausschließlich an Bürgergeld-Beziehende (SGB II), nicht an ALG-I-Empfänger (SGB III). Wer aus dem Bürgergeld heraus gründen will, hat damit dennoch eine echte Förderoption.
Voraussetzungen im Überblick
- Aktueller Bezug von Bürgergeld
- Plan zur Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit
- Plausibles Konzept bzw. Businessplan zur Tragfähigkeit
- Einschätzung des Jobcenters, dass die Förderung zur Eingliederung notwendig ist
Wie beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung – auch bei erfüllten formalen Kriterien besteht kein automatischer Anspruch.

Höhe und Dauer der Förderung
| Merkmal | Richtwert ca. |
|---|---|
| Monatlicher Zuschuss | 150–500 € |
| Förderdauer | bis zu 24 Monate |
| Anrechnung auf Bürgergeld | nein, zusätzlich |
Die genaue Höhe bemisst sich unter anderem an der Dauer der vorangegangenen Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Jedes Jobcenter entscheidet im Einzelfall – bundesweit einheitliche Sätze gibt es nicht.
So läuft der Antrag ab
- Gründungsvorhaben im persönlichen Gespräch beim Jobcenter ansprechen
- Businessplan bzw. Konzept erstellen (ggf. mit AVGS-Coaching)
- Formlosen Antrag auf Einstiegsgeld stellen
- Entscheidung des Jobcenters abwarten (Ermessensspielraum)
- Bei Bewilligung: monatliche Auszahlung zusätzlich zum Bürgergeld
Einstiegsgeld vs. Gründungszuschuss
| Merkmal | Einstiegsgeld | Gründungszuschuss |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | SGB II | SGB III |
| Zielgruppe | Bürgergeld-Beziehende | ALG-I-Beziehende |
| Höhe | ca. 150–500 €/Monat | ALG I + 300 € pauschal |
| Dauer | bis 24 Monate | bis 15 Monate |
Wer zwischen beiden Systemen wechselt – etwa vom ALG I ins Bürgergeld –, sollte den Zeitpunkt der Antragstellung sorgfältig planen, da nachträgliche Wechsel schwierig sind.
Häufige Stolpersteine
- Antrag erst nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt – zu spät
- Kein nachvollziehbares Konzept vorgelegt
- Selbstständigkeit nur nebenberuflich geplant
- Fehlende Vorbereitung auf das persönliche Gespräch mit dem Jobcenter
Hinweis: Fördersätze und Bewilligungspraxis unterscheiden sich zwischen Jobcentern erheblich und können sich ändern – verbindliche Auskunft gibt nur das zuständige Jobcenter vor Ort.
Häufige Fragen
Was ist das Einstiegsgeld?+
Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II ist eine freiwillige Zusatzleistung des Jobcenters für Bürgergeld-Beziehende, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, um den Übergang zu erleichtern.
Wer bekommt Einstiegsgeld?+
Personen im Bürgergeld-Bezug, die eine Erwerbstätigkeit (angestellt oder selbstständig) aufnehmen und bei denen das Jobcenter dies als notwendig zur Eingliederung ansieht. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Wie hoch ist das Einstiegsgeld ca.?+
Die Höhe richtet sich individuell nach der Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit und der Bedarfsgemeinschaft und liegt erfahrungsgemäß bei ca. 150–500 € monatlich zusätzlich zum Bürgergeld. Das jeweilige Jobcenter legt den genauen Betrag fest.
Wie lange wird Einstiegsgeld gezahlt?+
In der Regel bis zu 24 Monate, die genaue Dauer entscheidet das Jobcenter je nach Einzelfall und Tragfähigkeit des Vorhabens.
Ist Einstiegsgeld das Gleiche wie der Gründungszuschuss?+
Nein. Der Gründungszuschuss ist an ALG I gekoppelt, das Einstiegsgeld an Bürgergeld (SGB II). Beide verfolgen ein ähnliches Ziel, unterscheiden sich aber in Anspruchsgrundlage, Höhe und Verfahren.
Muss ich einen Businessplan vorlegen?+
Ja, in der Regel verlangt das Jobcenter einen Businessplan oder zumindest ein plausibles Konzept, um die Tragfähigkeit des Vorhabens einschätzen zu können.
Kann das Bürgergeld während der Selbstständigkeit weiterlaufen?+
Ja, Einkommen aus der Selbstständigkeit wird auf das Bürgergeld angerechnet, das Einstiegsgeld kommt jedoch zusätzlich und unangerechnet obendrauf.
Wird das Einstiegsgeld versteuert?+
Das Einstiegsgeld selbst ist eine Sozialleistung und unterliegt nicht der Einkommensteuer, kann aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts relevant sein. Im Zweifel den Steuerberater konsultieren.
Kann der Antrag abgelehnt werden?+
Ja, das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Das Jobcenter kann den Antrag ablehnen, wenn Tragfähigkeit oder persönliche Eignung als nicht ausreichend eingeschätzt werden.
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Geprüft & belegt
- Letzte Prüfung
- 14. August 2026
- Nächste Prüfung
- 13. Oktober 2026 (alle 60 Tage)
- Geprüft von
- Gründer-Guru RedaktionFachredaktion Gründung, Steuern & Förderung
Verwendete Quellen
- Förderdatenbank des Bundes – Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
- Gründungszuschuss – Merkblatt und Antrag – Bundesagentur für Arbeit
- § 93 SGB III – Gründungszuschuss – Bundesministerium der Justiz
- § 16b SGB II – Einstiegsgeld – Bundesministerium der Justiz
