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Rechnung schreiben: Pflichtangaben 2026 (§14 UStG)

Eine formal korrekte Rechnung ist Pflicht – für den Vorsteuerabzug deines Kunden ebenso wie für deine eigene Buchhaltung. Hier alle Pflichtangaben nach § 14 UStG, Sonderfälle und ein einfaches Muster.

Aktualisiert am 12. Februar 2026·14 min Lesezeit
Fachlich geprüft am 14. August 2026
Illustration: Gründer prüft eine Rechnung mit Positionen und Gesamtbetrag

Was macht eine Rechnung rechtsgültig?

Eine Rechnung ist ein Dokument, das eine Lieferung oder Leistung abrechnet und – bei ordnungsgemäßer Ausstellung nach § 14 UStG – den Vorsteuerabzug beim Empfänger ermöglicht. Pflichtangaben sind u. a. vollständige Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Zeitpunkt der Leistung sowie Entgelt und Steuersatz. Fehlt eine Pflichtangabe, kann der Vorsteuerabzug versagt werden.

Die Pflichtangaben im Überblick

AngabeBeispiel
Name & Anschrift AusstellerMax Mustermann, Musterstr. 1, 10115 Berlin
Name & Anschrift EmpfängerFirma Beispiel GmbH, ...
Steuernummer oder USt-IdNr.12/345/67890
Rechnungsdatum12.02.2026
Fortlaufende Rechnungsnummer2026-014
Menge & Art der Leistung10 Std. Webdesign-Beratung
LeistungszeitpunktJanuar 2026
Entgelt nach Steuersätzen1.000,00 € netto
Steuersatz/-betrag oder Befreiungshinweis19 % = 190,00 €

Rechnung als Kleinunternehmer

Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus, muss aber trotzdem alle übrigen Pflichtangaben einhalten und zusätzlich einen Hinweis aufnehmen:

„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.”

Fehlt dieser Hinweis, kann das als fehlerhafte Rechnung gewertet werden – auch wenn inhaltlich korrekt keine Steuer anfällt.

Illustration: Rechnung mit Pflichtangaben, Nummerierung und Zahlungsziel
Fehlt eine Pflichtangabe, darf dein Kunde die Vorsteuer nicht ziehen – und du bekommst die Rechnung zurück.

Kleinbetragsrechnungen bis 250 €

Für Rechnungen bis 250 € brutto gelten nach § 33 UStDV vereinfachte Anforderungen:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz

Nicht nötig: Empfängeranschrift, fortlaufende Rechnungsnummer, gesonderter Steuerausweis in Cent-Genauigkeit.

E-Rechnungspflicht ab 2025

Seit 2025 gilt schrittweise eine Pflicht zur elektronischen Rechnung im B2B-Bereich für inländische Umsätze, in strukturierten Formaten wie XRechnung oder ZUGFeRD. Für die Ausstellung gelten Übergangsfristen, für den Empfang elektronischer Rechnungen müssen Unternehmen bereits ab 2025 grundsätzlich in der Lage sein. Die genauen Übergangsfristen für die eigene Ausstellungspflicht hängen vom Umsatz ab – im Zweifel beim Steuerberater die aktuell geltende Frist erfragen.

Rechnung korrigieren oder stornieren

Fehler auf einer bereits verschickten Rechnung dürfen nicht einfach in der Originaldatei geändert werden. Üblich sind zwei Wege:

  1. Rechnungskorrektur: neues Dokument mit Verweis auf die ursprüngliche Rechnungsnummer und den korrigierten Werten
  2. Stornorechnung + Neuausstellung: die alte Rechnung wird vollständig storniert, eine neue mit neuer Nummer erstellt

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Aufbewahrungsfristen und Archivierung

DokumentAufbewahrungsfrist
Ausgangsrechnungeni. d. R. 8 Jahre
Eingangsrechnungeni. d. R. 8 Jahre
Sonstige Buchungsbelegei. d. R. 8 Jahre

Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres der Ausstellung. Digitale Archivierung ist zulässig, sollte aber unveränderbar (z. B. als PDF/A) erfolgen.

Einfaches Muster zum Nachbauen

Ein minimaler Aufbau für eine korrekte Rechnung:

  • Kopf: Absenderadresse, Rechnungsempfänger, Rechnungsnummer, Datum
  • Betreff: „Rechnung Nr. 2026-014”
  • Tabelle: Position, Beschreibung, Menge, Einzelpreis, Gesamtpreis netto
  • Summenblock: Zwischensumme netto, Umsatzsteuer (Satz + Betrag oder Hinweis § 19 UStG), Bruttosumme
  • Fußzeile: Zahlungsziel, Bankverbindung, Steuernummer/USt-IdNr.

Wer regelmäßig Rechnungen schreibt, sollte diesen Aufbau als Vorlage in einer Buchhaltungssoftware hinterlegen, um Fehler und Lücken bei der Nummerierung zu vermeiden.

Häufige Fragen

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?+

Nach § 14 UStG u. a.: vollständiger Name und Anschrift von Rechnungssteller und -empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, Entgelt nach Steuersätzen, Steuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung.

Was ist eine fortlaufende Rechnungsnummer?+

Eine eindeutige, einmalig vergebene Nummer, die Lücken oder Dopplungen vermeidet. Üblich sind Formate wie 2026-001, RE-2026-0142 oder Jahr-Monat-laufende Nummer.

Wie schreibt ein Kleinunternehmer eine Rechnung?+

Wie eine normale Rechnung, aber ohne Umsatzsteuer-Ausweis, dafür mit dem Pflichthinweis: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.”

Was ist eine Kleinbetragsrechnung?+

Eine Rechnung bis 250 € brutto (§ 33 UStDV), für die vereinfachte Pflichtangaben gelten: Name/Anschrift des Ausstellers, Datum, Leistungsbeschreibung, Entgelt und Steuersatz genügen – Rechnungsnummer und Empfängeranschrift sind nicht zwingend.

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?+

Rechnungen unterliegen einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von in der Regel 8 Jahren (ab 2025 verkürzt gegenüber früher 10 Jahren), ab dem Ende des Kalenderjahres der Ausstellung.

Muss ich Rechnungen elektronisch stellen?+

Für B2B-Umsätze im Inland gilt ab 2025 schrittweise die E-Rechnungspflicht in strukturierten Formaten (z. B. XRechnung, ZUGFeRD). Für Kleinstunternehmen und Übergangsjahre gelten Erleichterungen – aktuelle Fristen beim Steuerberater oder Finanzamt prüfen.

Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt?+

Der Kunde kann die Vorsteuer nicht abziehen und die Rechnung zurückweisen. Bei eigener Prüfung durch das Finanzamt drohen Beanstandungen, im Wiederholungsfall auch Bußgelder.

Wie berechne ich die Umsatzsteuer korrekt?+

Nettobetrag mit dem passenden Steuersatz (19 % Regelsatz, 7 % ermäßigt) multiplizieren und getrennt ausweisen. Bei mehreren Steuersätzen müssen alle Positionen getrennt aufgeführt werden.

Kann ich eine Rechnung nachträglich korrigieren?+

Ja, über eine Rechnungskorrektur oder Stornorechnung mit Verweis auf die ursprüngliche Rechnungsnummer. Eine einfache Änderung der Originaldatei ist nicht zulässig.

Brauche ich eine spezielle Software zum Rechnungenschreiben?+

Nicht zwingend, aber empfehlenswert ab dem ersten laufenden Geschäftsbetrieb – sie erleichtert fortlaufende Nummerierung, Archivierung und ab 2025 zunehmend auch die E-Rechnungs-Pflichtformate.

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Geprüft & belegt

Letzte Prüfung
14. August 2026
Nächste Prüfung
12. Dezember 2026 (alle 120 Tage)
Geprüft von
Gründer-Guru RedaktionFachredaktion Gründung, Steuern & Förderung

Verwendete Quellen