Firmenwagen-Rechner
1-%-Regelung oder Fahrtenbuch? Wir vergleichen beides und zeigen dir, welche Methode für dich günstiger ist.

Für Fahrtenbuch-Vergleich
So wird gerechnet
Geldwerter Vorteil (1-%-Regelung)
Geldwerter Vorteil/Monat = Bruttolistenpreis × 1 % (bzw. 0,25 %/0,5 % bei E-Autos)
Bei Verbrennern gilt 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat als geldwerter Vorteil für die private Nutzung; reine Elektrofahrzeuge werden mit 0,25 % (unter 70.000 € Listenpreis) begünstigt.
Zuschlag für Fahrten Wohnung–Arbeit
Zuschlag/Monat = Bruttolistenpreis × 0,03 % × Entfernungskilometer
Zusätzlich zum geldwerten Vorteil wird ein Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berechnet.
Steuerliche Mehrbelastung pro Jahr
Mehrbelastung/Jahr = (geldwerter Vorteil + Zuschlag) × 12 × persönlicher Steuersatz
Der geldwerte Vorteil erhöht dein zu versteuerndes Einkommen und wird mit deinem persönlichen Grenzsteuersatz versteuert.
Schritt für Schritt
- 1
Bruttolistenpreis eingeben
Trage den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung ein, inklusive Sonderausstattung.
- 2
Fahrzeugtyp wählen
Wähle zwischen Verbrenner, Hybrid und reinem Elektrofahrzeug (60.000 € oder 70.000 € Grenze), da unterschiedliche Prozentsätze gelten.
- 3
Entfernung zur Arbeit angeben
Trage die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Kilometern ein.
- 4
Arbeitstage und Steuersatz erfassen
Gib die jährlichen Arbeitstage und deinen persönlichen Einkommensteuersatz ein, um die konkrete Mehrbelastung zu berechnen.
- 5
Ergebnis mit Fahrtenbuch vergleichen
Vergleiche das Ergebnis der 1-%-Regelung mit einer Fahrtenbuchmethode, um die günstigere Variante zu identifizieren.
- 6
Gesamtkosten einbeziehen
Berücksichtige zusätzlich Leasingrate, Versicherung und Unterhalt, um die Gesamtbelastung des Firmenwagens realistisch einzuschätzen.
Rechenbeispiel
Beispiel: Verbrenner mit 45.000 € Listenpreis, 20 km Arbeitsweg
- Bruttolistenpreis
- 45.000 €
- Geldwerter Vorteil (1 %)
- 450 €/Monat
- Zuschlag Pendlerstrecke (0,03 % × 20 km)
- 270 €/Monat
- Geldwerter Vorteil gesamt
- 720 €/Monat
- Steuersatz
- 42 %
- Steuerliche Mehrbelastung/Monat
- ≈ 302 €
- Steuerliche Mehrbelastung/Jahr
- ≈ 3.629 €
Bei einem Listenpreis von 45.000 € und 20 km Arbeitsweg entsteht eine jährliche Steuerbelastung von rund 3.629 € durch die private Nutzung des Firmenwagens. Ein E-Fahrzeug mit 0,25 % würde die Belastung auf einen Bruchteil reduzieren.
Wie funktioniert die 1-%-Regelung?
Nutzt du deinen Firmenwagen auch privat, muss dieser geldwerte Vorteil versteuert werden. Die pauschale 1-%-Regelung setzt dafür monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung an – unabhängig vom tatsächlichen Kaufpreis oder Alter des Fahrzeugs.
Zusätzlich wird ein Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berechnet, der sich aus 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und Monat ergibt.
Alternative zur 1-%-Regelung ist die Fahrtenbuchmethode, bei der die tatsächlichen Kosten anteilig nach privater und geschäftlicher Nutzung aufgeteilt werden – aufwendiger, aber bei geringer Privatnutzung oft günstiger.
Vorteile für Elektro- und Hybridfahrzeuge
Um die Elektromobilität zu fördern, gilt für reine Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 70.000 € nur ein Ansatz von 0,25 % statt 1 % des Listenpreises. Für teurere E-Fahrzeuge und viele Hybride gilt ein reduzierter Satz von 0,5 %.
Diese Vergünstigung macht Elektro-Firmenwagen steuerlich deutlich attraktiver und wird von vielen Unternehmen gezielt zur Mitarbeiterbindung und als Gehaltsbestandteil eingesetzt.
- Reines E-Auto bis 70.000 € Listenpreis: 0,25 % Ansatz
- Reines E-Auto über 70.000 € Listenpreis: 0,5 % Ansatz
- Plug-in-Hybride (bestimmte Kriterien): 0,5 % Ansatz
- Verbrenner: 1 % Ansatz
Fahrtenbuch als Alternative
Wer den privaten Nutzungsanteil des Firmenwagens gering hält, kann mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch oft Steuern sparen. Dabei werden alle Fahrten mit Datum, Kilometerstand, Ziel und Zweck dokumentiert.
Das Finanzamt stellt hohe Anforderungen an die Führung eines Fahrtenbuchs – lückenhafte oder nachträglich erstellte Aufzeichnungen werden häufig nicht anerkannt. Elektronische Fahrtenbuch-Apps können die Dokumentation erleichtern.
Firmenwagen für Selbstständige und Einzelunternehmer
Auch Selbstständige können ein Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnen, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 % beträgt. Bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung ist die Zuordnung zum Betriebsvermögen sogar verpflichtend.
Die private Nutzung wird dann analog zur 1-%-Regelung als Betriebseinnahme (nicht als geldwerter Vorteil wie bei Angestellten) erfasst und erhöht den steuerpflichtigen Gewinn entsprechend.
Leasing oder Kauf: Was passt zum Firmenwagen?
Leasingraten sind bei betrieblicher Nutzung als Betriebsausgabe absetzbar und schonen die Liquidität, da kein hoher Einmalbetrag investiert werden muss. Beim Kauf profitierst du von der Abschreibung über die Nutzungsdauer, trägst aber das Restwertrisiko selbst.
Für die Entscheidung sollten neben steuerlichen auch betriebswirtschaftliche Faktoren wie Kapitalbindung, Kilometerlaufleistung und geplante Haltedauer berücksichtigt werden.
Häufige Fragen
Wie wird ein Firmenwagen versteuert?+
Die private Nutzung eines Firmenwagens wird meist über die 1-%-Regelung versteuert: 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat gilt als geldwerter Vorteil, zuzüglich eines Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt werden, das die tatsächliche Nutzung dokumentiert.
Was ist günstiger: 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch?+
Bei geringer Privatnutzung ist meist das Fahrtenbuch günstiger, da nur die tatsächlichen Kosten anteilig versteuert werden. Bei hoher Privatnutzung oder wenn die genaue Dokumentation zu aufwendig ist, ist die pauschale 1-%-Regelung meist praktikabler, auch wenn sie steuerlich teurer sein kann.
Wie viel Steuer zahle ich für einen Firmenwagen mit E-Antrieb?+
Für reine Elektrofahrzeuge bis 70.000 € Bruttolistenpreis wird nur 0,25 % statt 1 % des Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt – die Steuerlast sinkt dadurch auf etwa ein Viertel im Vergleich zu einem Verbrenner gleichen Preises.
Muss ich den Firmenwagen bei der Steuererklärung angeben?+
Als Angestellte:r wird der geldwerte Vorteil bereits über die Lohnabrechnung versteuert und erscheint auf der Lohnsteuerbescheinigung. Als Selbstständige:r musst du die private Nutzung als Betriebseinnahme in deiner Gewinnermittlung berücksichtigen.
Ab wann lohnt sich ein Firmenwagen für Selbstständige?+
Ein Firmenwagen lohnt sich steuerlich meist ab einer betrieblichen Nutzung von über 50 %, da dann eine verpflichtende Zuordnung zum Betriebsvermögen möglich ist und Kosten wie Abschreibung, Versicherung und Kraftstoff vollständig als Betriebsausgaben absetzbar sind.
Wie wirkt sich der Bruttolistenpreis bei einem Gebrauchtwagen aus?+
Auch bei einem gebraucht gekauften Firmenwagen wird für die 1-%-Regelung der ursprüngliche Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt – nicht der tatsächliche Kaufpreis. Das kann bei älteren, günstig erworbenen Fahrzeugen zu einer vergleichsweise hohen Steuerlast führen.
Was zählt zum Bruttolistenpreis?+
Der Bruttolistenpreis umfasst den unverbindlichen Preis des Herstellers inklusive Umsatzsteuer und werkseitig eingebauter Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung, jedoch ohne nachträglich eingebautes Zubehör oder individuelle Rabatte.
Kann ich den Firmenwagen auch für Familienmitglieder nutzen?+
Grundsätzlich ist die Privatnutzung durch Familienmitglieder möglich, sollte aber im Nutzungsvertrag oder in der betrieblichen Regelung klar geregelt sein. Steuerlich ändert sich dadurch am geldwerten Vorteil in der Regel nichts, sofern die Nutzung im Rahmen der vereinbarten Überlassung bleibt.
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Geprüft & belegt
- Letzte Prüfung
- 14. August 2026
- Nächste Prüfung
- 12. Dezember 2026 (alle 120 Tage)
- Geprüft von
- Gründer-Guru RedaktionFachredaktion Gründung, Steuern & Förderung
Verwendete Quellen
- Interaktiver Lohn- und Einkommensteuerrechner – Bundesministerium der Finanzen
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif – Bundesministerium der Justiz
- § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung – Bundesministerium der Justiz
- Gesetze im Internet – Einkommensteuergesetz (EStG), § 6 Abs. 1 Nr. 4 – gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz – bmwk.de
Stand: Januar 2026