Gewerbesteuer-Rechner
Gewerbeertrag, Steuermessbetrag und Gewerbesteuer nach Hebesatz – inklusive Freibetrag und Anrechnung auf die Einkommensteuer.
Gewerbeertrag
55.500,00 €
Steuermessbetrag (3,5 %)
1.942,50 €
Gewerbesteuer (400 %)
7.770,00 €
Effektive Belastung nach Anrechnung (§ 35 EStG)
0,00 €
Anrechenbar sind bis zum 4-fachen Steuermessbetrag (7.770,00 €), höchstens jedoch die gezahlte Gewerbesteuer. Bis rund 400 % Hebesatz gleicht die Anrechnung die Steuer nahezu vollständig aus.
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Nächste Schritte
So wird gerechnet
Gewerbeertrag
Gewerbeertrag = Gewinn + Hinzurechnungen − Kürzungen − Freibetrag
Ausgangspunkt ist der steuerliche Gewinn. Einzelunternehmen und Personengesellschaften ziehen zusätzlich den Freibetrag von 24.500 € ab; Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag.
Steuermessbetrag
Steuermessbetrag = Gewerbeertrag × 3,5 %
Die Steuermesszahl beträgt bundeseinheitlich 3,5 %. Der Gewerbeertrag wird zuvor auf volle 100 € abgerundet.
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer = Steuermessbetrag × Hebesatz / 100
Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt und liegt meist zwischen 250 % und 580 %. Er ist der größte Kostenhebel bei der Standortwahl.
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Anrechnung = Steuermessbetrag × 4 (max. tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer)
Nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Bis zu einem Hebesatz von rund 400 % wird die Gewerbesteuer faktisch vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet.
Schritt für Schritt
- 1
Gewinn eintragen
Nutze den vorläufigen Jahresgewinn vor Gewerbesteuer aus deiner EÜR oder Bilanz.
- 2
Rechtsform wählen
Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhalten den Freibetrag von 24.500 €, GmbH und UG nicht.
- 3
Hebesatz der Gemeinde eingeben
Den aktuellen Hebesatz findest du auf der Website deiner Gemeinde oder in der Hebesatzstatistik des Statistischen Bundesamtes.
- 4
Hinzurechnungen prüfen
Vor allem 25 % der Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten, Leasing und Zinsen – soweit sie den Freibetrag von 200.000 € übersteigen.
- 5
Ergebnis bewerten
Vergleiche die Belastung mit der Anrechnung auf die Einkommensteuer und prüfe bei hohen Hebesätzen eine Standortalternative.
Rechenbeispiel
Beispiel: Einzelunternehmen, 80.000 € Gewinn, Hebesatz 400 %
- Gewinn
- 80.000,00 €
- Freibetrag (§ 11 GewStG)
- − 24.500,00 €
- Gewerbeertrag
- 55.500,00 €
- Steuermessbetrag (3,5 %)
- 1.942,50 €
- Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %)
- 7.770,00 €
- Anrechnung auf Einkommensteuer (Faktor 4)
- 7.770,00 €
Bei einem Hebesatz von 400 % wird die Gewerbesteuer für Einzelunternehmen rechnerisch vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet – die effektive Zusatzbelastung liegt dann nahe null. Erst darüber wird die Gewerbesteuer zur echten Mehrbelastung.
Wer muss überhaupt Gewerbesteuer zahlen?
Gewerbesteuerpflichtig ist jeder stehende Gewerbebetrieb im Inland. Freiberufler:innen nach § 18 EStG – etwa Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater, Journalisten oder Programmierer mit ingenieurähnlicher Tätigkeit – zahlen keine Gewerbesteuer.
Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG gelten kraft Rechtsform immer als Gewerbebetrieb, unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit. Sie erhalten deshalb auch keinen Freibetrag und können die Gewerbesteuer nicht anrechnen – sie ist bei ihnen echter Aufwand, aber nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
- Einzelunternehmen & Personengesellschaften: Freibetrag 24.500 €, Anrechnung Faktor 4
- GmbH / UG: kein Freibetrag, keine Anrechnung
- Freiberufler: keine Gewerbesteuerpflicht
- Land- und Forstwirtschaft: keine Gewerbesteuerpflicht
Der Hebesatz: warum der Standort tausende Euro entscheidet
Die Hebesätze reichen von rund 250 % in kleinen Gemeinden bis über 580 % in Großstädten. Bei einem Gewerbeertrag von 100.000 € bedeutet das eine Spanne von etwa 8.750 € bis 20.300 € Gewerbesteuer pro Jahr.
Für ortsungebundene Tätigkeiten – Beratung, Online-Handel, Software – kann die Wahl des Betriebssitzes damit einen erheblichen Unterschied machen. Entscheidend ist die tatsächliche Betriebsstätte, nicht die Meldeadresse; reine Briefkastenlösungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Bei mehreren Betriebsstätten wird der Steuermessbetrag nach der Summe der Arbeitslöhne auf die Gemeinden zerlegt (§ 29 GewStG).
Hinzurechnungen und Kürzungen verstehen
Die Gewerbesteuer knüpft an den Gewinn an, korrigiert ihn aber: Hinzugerechnet werden nach § 8 GewStG unter anderem 25 % der Summe aus Zinsen, 20 % der Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter, 50 % der Mieten für Immobilien und 25 % der Lizenzgebühren – allerdings erst, soweit die Summe 200.000 € übersteigt.
Gekürzt wird insbesondere um 1,2 % des Einheitswerts eigener Grundstücke sowie um Gewinnanteile aus Beteiligungen. Für vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften ist die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG oft entscheidend.
Vorauszahlungen und Fristen
Die Gemeinde setzt vierteljährliche Vorauszahlungen fest, fällig jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Grundlage ist die letzte Veranlagung – im Gründungsjahr die eigene Schätzung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Wer die Ergebnisse zu optimistisch schätzt, riskiert hohe Nachzahlungen im Folgejahr. Legt der Gewinn deutlich zu, empfiehlt sich eine freiwillige Anpassung der Vorauszahlungen, um Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
Häufige Fragen
Wie berechnet man die Gewerbesteuer?+
Gewerbeertrag (Gewinn abzüglich Freibetrag) × 3,5 % Steuermesszahl × Hebesatz der Gemeinde. Bei 55.500 € Gewerbeertrag und 400 % Hebesatz sind das 7.770 €.
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Gewerbesteuer?+
24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG erhalten keinen Freibetrag.
Ab welchem Gewinn zahlt man Gewerbesteuer?+
Als Einzelunternehmer ab einem Gewerbeertrag über 24.500 €. Darunter fällt keine Gewerbesteuer an. Eine GmbH zahlt ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.
Wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet?+
Ja, bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit dem 4-fachen Steuermessbetrag, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und die anteilige Einkommensteuer. Bei Kapitalgesellschaften gibt es keine Anrechnung.
Was ist ein guter Hebesatz?+
Alles unter 380 % gilt als günstig, weil die Anrechnung auf die Einkommensteuer dann die Belastung nahezu ausgleicht. Über 450 % wird die Gewerbesteuer spürbar.
Zahlen Freiberufler Gewerbesteuer?+
Nein. Katalogberufe und ähnliche Tätigkeiten nach § 18 EStG sind gewerbesteuerfrei. Vorsicht bei Mischtätigkeiten: Sie können zur Abfärbung und damit zur vollen Gewerbesteuerpflicht führen.
Ist die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehbar?+
Nein. Seit 2008 ist sie nach § 4 Abs. 5b EStG keine abziehbare Betriebsausgabe mehr – weder bei der Einkommen- noch bei der Körperschaftsteuer.
Wann muss die Gewerbesteuererklärung abgegeben werden?+
Grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres, bei steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
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Geprüft & belegt
- Letzte Prüfung
- 14. August 2026
- Nächste Prüfung
- 12. Dezember 2026 (alle 120 Tage)
- Geprüft von
- Gründer-Guru RedaktionFachredaktion Gründung, Steuern & Förderung
Verwendete Quellen
- Interaktiver Lohn- und Einkommensteuerrechner – Bundesministerium der Finanzen
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif – Bundesministerium der Justiz
- § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung – Bundesministerium der Justiz
- § 11 GewStG – Steuermesszahl und Freibetrag – Bundesministerium der Justiz
- § 8 GewStG – Hinzurechnungen – gesetze-im-internet.de
- § 35 EStG – Anrechnung der Gewerbesteuer – gesetze-im-internet.de
Rechtsstand: Januar 2026 (GewStG, Steuermesszahl 3,5 %, Freibetrag 24.500 €).